BORDESHOLMER LIEDERTAFEL
BORDESHOLMER LIEDERTAFEL
150 Jahre BORDESHOLMER LIEDERTAFEL 1868 - 2018
                  150 Jahre                      BORDESHOLMER LIEDERTAFEL               1868 - 2018 

Stand: 11. Juni 2019

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Satzung

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S a t z u n g

 

für die

 

Bordesholmer Liedertafel von 1868 e. V.

 

in der Neufassung gemäß Mitgliederversammlung vom 26.11.2009

 

 

§ 1

Name, Zweck und Sitz

 

1. Die Bordesholmer Liedertafel ist am 11. Januar 1868 in Bordesholm gegründet. Der Verein hat seinen Sitz in Bordesholm. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Kiel eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges sowie die Durchführung des traditionellen Vogelschießens als Pflege alten Bordesholmer Brauchtums.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  eigenwirtschaftliche  Zwecke.

 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 2

Mitgliedschaft

 

1. Den Mitgliedern der Bordesholmer Liedertafel steht es frei, an den Veranstaltungen des Vereins als Sänger und / oder Schütze im Rahmen der vom Verein besonders gegebenen Bestimmungen teilzunehmen.

 

2. Besonders verdiente Mitglieder, die das 75. Lebensjahr vollendet haben, können auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Gesamtvorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages.

 

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

5. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

 

6. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Gesamtvorstand ausgeschlossen werden.

 

7. Ebenso kann der Gesamtvorstand säumige Beitragszahler, die trotz schriftlicher Mahnung ihren Verpflichtungen in der zu stellenden Frist nicht nachkommen, als Mitglieder ausschließen. Der Ausschluss befreit nicht von der Begleichung der rückständigen Beitragsverpflichtungen.

 

 

 

 

 

§ 3

Pflichten und Rechte der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sollen sich der Pflichten bewusst sein, die sich aus der Tradition und der Satzung der Bordesholmer Liedertafel ergeben. Sie sind insbesondere angehalten, die Ziele des Vereins in der Weise zu fördern, dass sie an den Aktivitäten des Vereins aktiv teilnehmen oder sie auf andere Weise unterstützen. Um einen reibungslosen Ablauf der Vereinsaktivitäten zu sichern, haben die Vereinsmitglieder die Anordnungen des Gesamtvorstandes zu befolgen.

 

  1. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind zu Beginn eines jeden Kalenderjahres zu entrichten. In der Regel werden die Beiträge durch Bankeinzug erhoben. Rückständige Beiträge sind vor dem Ausscheiden zu begleichen.

 

  1. Die Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und wählen den Vorstand. Sie können für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung oder zur Beratung im Vorstand Anträge stellen. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung müssen eine Woche vorher beim Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter eingegangen sein, Dringlichkeitsanträge zu Vorstandswahlen oder Satzungsänderungen sind davon ausgenommen.

 

 

§ 4

Verfassung und Verwaltung

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Organe der Bordesholmer Liedertafel sind:

 

  1. der Vereinsvorstand,

  2. die Mitgliederversammlung.

 

3. Die durch Beiträge, Schenkungen, Festüberschüsse entstehenden Vermögenswerte dürfen, soweit sie nicht durch die Verwaltung des Vereins benötigt werden, nur für Vereinszwecke und

          gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 5

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

  1. dem Vorsitzenden,

  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

  3. dem Schriftführer,

  4. dem Kassenführer,

  5. dem Schützenmajor,

  6. bis zu zwei Beisitzern,

g) dem Chorleiter.

 

2. Doppelbesetzungen von Vorstandspositionen sind, sofern durch die Mitgliederversammlung bestätigt, möglich. Ausnahme

davon ist die Personalunion von Vorsitzendem und stellv. Vorsitzenden.

 

 

3. Der Chorleiter wird vom Chor gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.

Der Schützenmajor wird auf Vorschlag des Schießausschusses von der

Schützenversammlung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt

 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand i. S. des BGB, nämlich dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, und zwar durch jeden allein, vertreten.

 

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlzeit aus, so übernimmt auf Beschluss des Restvorstandes ein anderes Vorstandsmitglied die Geschäfte des Ausgeschiedenen biszur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes. Dies ist ausgeschlossen für das Amt des Vorsitzenden und des stellv. Vorsitzenden.

 

6. Der Gesamtvorstand ist für die Durchführung der laufenden Geschäfte zuständig. Er erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit, verwaltet die Vereinsmittel, nimmt die Mitgliederbeiträge sowie sonstige dem Verein zufließende Gelder in Empfang, erstattet einen Bericht über die Einnahmen und Ausgaben und führt das Mitgliederverzeichnis.

 

7. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn in einer vom Vorsitzenden einberufenen Sitzung wenigstens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst;

bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

8. Der Vorsitzende ist zur Teilnahme an der Arbeit der Ausschüsse hinzuzuziehen. Er kann für sich ein anderes Mitglied des Vorstandes beauftragen.

 

9. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und etwa eingesetzter Ausschussmitglieder ist ehrenamtlich. Barauslagen werden vergütet. Des Weiteren kann der Vorstand pauschale Aufwandsentschädigungen bis zur gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze festsetzen.

 

 

§ 6

 

Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen, genehmigt die Jahresrechnung, setzt den Jahresbeitrag fest, wählt aus ihrer Mitte zwei Rechnungsprüfer der Jahresrechnung und erteilt dem Vorstand Entlastung.

 

  1. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel alljährlich und zwar im ersten Kalendervierteljahr, statt. Sie wird vom Vorsitzenden durch Rundschreiben an die Mitglieder des Vereins spätestens zwei Wochen vorher einberufen und geleitet. Die Tagesordnung ist den teilnahmeberechtigten Personen mit der Einladung mitzuteilen. Falls ein Mitglied seine Adressänderung nicht mitgeteilt hat, gilt die Einladung einen Tag nach Absendung an die zuletzt bekannte Adresse als zugestellt.

 

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vereinsvorsitzenden jederzeit ohne Einhaltung von Fristen auf Beschluss des Gesamtvorstandes einberufen werden oder wenn es ein Drittel der Mitglieder verlangt.

 

  1. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, Beschlüsse werden, abgesehen von den Fällen des § 7, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

 

  1. Der Schriftführer stellt die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder fest und fertigt über den Hergang und das Ergebnis der Mitgliederversammlung ein Protokoll an. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

 

 

 

§ 7

 

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

 

1. Änderungen der Satzung müssen von der Mitgliederversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

 

2. Die Auflösung des Vereins kann nur eine Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zweck einberufen ist und in der mindestens eine dreiviertel Mehrheit der Mitglieder des Vereins vertreten ist, mit einer vierfünftel Mehrheit beschließen.

 

3. Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht das Notenmaterial in das Eigentum des Sängerbundes Schleswig-Holstein über. Das sonstige Vermögen fällt an das Amt Bordesholm, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 26.11.2009 neu gefasst.

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